Schachbezirk Odenwald
Mitglied im Badischen Schachverband
www. schachbezirk-odenwald.de
 
Satzung des Schachbezirks Odenwald im
Badischen Schachverband e. V.
 
Präambel
 
Gegenstand der nachfolgenden Satzung ist die Festlegung von Organisationsstrukturen der Arbeit im Schachbezirk Odenwald und damit der Erfüllung des Auftrags nach § 16 der Satzung des Badischen Schachverbands e. V.
(im folgenden: SBSV).
 
 
§ 1    Organe des Bezirks
 
    Organe des Bezirks sind:
a)  Bezirksversammlung (§ 2)
b)  Vorstand (§ 3)
c)  Erweiterter Vorstand (§ 5)
 
§ 2    Bezirksversammlung
 
2.1  Die Bezirksversammlung setzt sich zusammen aus den Vertretern der dem Bezirk angeschlossenen Vereine. Diese haben je angefangene 20 dem Badischen Schachverband gemeldete Mitglieder eine Stimme (§ 16.3 c SBSV). Stichtag ist der 31. Januar jedes Jahres. Die Vereine tragen für eine ordnungsgemäße Vertretung bei der Bezirksversammlung Sorge. Zur ordnungsgemäßen Vertretung genügt die Anwesenheit eines einzigen Vereinsmitgliedes. Der Schriftführer hat vor dem Beginn der Bezirksversammlung die Anwesenheit der Vertreter der dem Bezirk angeschlossenen Vereine festzustellen sowie die Stimmenzahl- und verteilung. Der Schriftführer überprüft das Ergebnis jeder Abstimmung auf seine Richtigkeit.
 
2.2  Die Bezirksversammlung findet mindestens einmal pro Spieljahr statt. Sie ist das oberste Entscheidungsorgan für alle den Bezirk ausschließlich betreffende Angelegenheiten nach Maßgabe (§16.2 SBSV) und der Vorschriften dieser Satzung. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Wahl der Vorstandsmitglieder alle zwei Jahre (§ 3.1) sowie der Bezirksdelegierte beim badischen Verbandstag (§12 / &16.3 c SBSV).
 
2.3  Die Bezirksversammlung ist beschlussfähig mit der absoluten Mehrheit der Stimmen ordnungsgemäß vertretener Vereine im Verhältnis zur Gesamtstimmzahl alle Vereine.
 
2.4  Anträge zur Bezirksversammlung sind spätestens in der Einladung zur Bezirksversammlung, festgelegten Frist beim Bezirksleiter schriftlich einzureichen. Anträge, die die Frist überschreiten, werden als Dringlichkeitsanträge behandelt. Dringlichkeitsanträge können nur zur Beratung und Beschlussfassung zugelassen werden, wenn sich mindestens 2/3-tel der anwesenden Stimmberechtigten hierfür entscheiden. Dringlichkeitsanträge auf Änderung der Satzung des Schachbezirks Odenwald sind nicht zulässig.
 
§ 3    Vorstand
 
3.1  Dem Vorstand gehören an:
a)  Erster Vorsitzender als Bezirksleiter
b)  Zweiter Vorsitzender als stellvertretender Bezirksleiter
c)  Bezirksturnierleieter 
d)  Jugendwart
e)  Pressewart/ Schriftführer
f)  Kassenwart
g)  DWZ-Referent
 
3.2  Dem Vorstand obliegt die thematische Vorbereitung der Bezirksversammlung (§ 2) und die Beratung von
Bezirksangelegenheiten nach Maßgabe des § 16.2 SBSV. Zu diesem Zweck wird dem Vorstand empfohlen sich mindestens einmal pro Spieljahr zu treffen.
 
3.3  Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes wird durch die Anwesenheit von 50 % der Vorstandsmitglieder herbeigeführt.
 
3.4  Jedes Mitglied des Vorstandes hat jeweils ein Stimmrecht auf der Bezirksversammlung
 
§ 4    Funktionen der Vorstandsmitglieder
 
4.1  Der Erste Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen und die Bezirksversammlung. Er betreibt den Informationsaustausch mit den Vereinen und ist der Postempfänger für alle dem Bezirk betreffenden Schreiben. Er vertritt den Bezirk gegenüber dem Badischen Schachverband e. V.
 
4.2.  Der Zweite Vorsitzende ist Stellvertreter des Ersten Vorsitzenden.
 
4.2  Der Bezirksturnierleiter regelt den Spielbetrieb in der Bezirksklasse und den Kreisklassen unter Beachtung der
badischen Turnierordnung (im folgenden BTO) und der Spielordnung des Schachbezirks Odenwald (im folgenden SPO).
Über Änderungen der Spielordnung entscheidet die Bezirksversammlung (§ 2).
 
4.3  Der Jugendwart führt sämtliche Jugendturniere (§ 8.1 g) durch. Er ist der Vertreter des Schachbezirks Odenwald gegenüber der Schachjugend Baden (SJB). Er ist zudem für die Ausführungen und Bestimmungen der Spielordnung der Jugend im Schachbezirk Odenwald zuständig in Abstimmung mit der Bezirksversammlung. Der Jugendwart erhält zu Beginn jeder Saison einen Sockelbetrag, der von der Bezirksversammlung festgelegt wird, für Unterstützungsmaßnamen im Bereich der Jugend des Schachbezirks Odenwald.
 

4.4  Der Pressewart ist für die Öffentlichkeitsarbeit verantwortlich, insbesondere für die Veröffentlichung der aktuellen     Verbandsrundentabellen in der örtlichen Tagespresse. Der Schriftführer fertigt ein schriftliches Protokoll von     Bezirksversammlungen. Die Protokolle müssen spätestens einen Monat nach der Sitzung den Betroffenen – Vereinen,     Vorstandsmitgliedern (§ 3, § 5) – zugehen. Der Schriftführer ist für die Aktualisierung der Satzung des Schachbezirks Odenwald sowie dessen Spielordnung zuständig. Änderungen der Satzungsowie der Spielordnung des Schachbezirks Odenwald sind den Vereinen und den Vorstandsmitgliedern (§ 3, § 5) zuzusenden.
    
4.5  Der Kassenwart erhebt den Beitrag für Mannschaften der dem Bezirk zugeordneten Spielklassen sowie das Start-, Reue- und Bußgeld (§§ 10.1, 10.2, 10.4) für alle Bezirksturniere (§ 8.1 a-h) sowie der Bezirks- und Kreisklasse. Er legt eine angemessene Entschädigung in Abstimmung mit der Bezirksversammlung derjenigen Unkosten fest, die den Delegierten des Verbandstages (§ 12 SBSV) und den Vorstandsmitgliedern (§ 3.1) sowie den Mitgliedern des Erweiterten Vorstandes (§ 5) in Ausübung ihrer Ämter erwachsen sind.
    
§ 5    Der Erweiterte Vorstand
    
5.1  Zum Erweiterten Vorstand gehören:
    a)  Referenten für Schulschach
    b)  Referent für Jugendförderung
    c)  Referent für Internetauftritt
    
§ 6    Die Funktionen des Erweiterten Vorstandes
    
6.1  Die Referenten oder ihre Vertreter beraten den Vorstand sowie die Bezirksversammlung in denen zu ihrem Bereich gehörenden Fragen und Vorhaben.
    
6.2  Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes selbst haben nur beratende Stimme im Bezirksvorstand. Sie besitzen ein
Stimmrecht in einer Bezirksversammlung.
 
 
§ 8    Bezirksturniere
 
8.1  Abgesehen von den Verbandsspielen sollen im Bezirk folgende Turniere ausgetragen werden:
a)  Bezirkseinzelmeisterschaft (SPO/BTO)
b)  Pokaleinzelmeisterschaft (SPO/BTO)
c)  Pokalmannschaftsmeisterschaft (SPO/BTO)
d)  Blitzmannschaftsmeisterschaft (SPO/BTO)
e)  Blitzeinzelmeisterschaft (SPO/BTO)
f)  Odenwaldschachkongress (SPO/BTO)
g)  Jugendeinzelmeisterschaft (SPO/BTO)
h)  Jugendblitzmeisterschaft (SPO/BTO)
 
8.2  Turnierleiter sämtlicher Jugendturniere ist der Jugendwart. Wenn dieser bei den Turnieren laut §8.1g oder §8.1h verhindert ist kann ein Vertreter des gastgebenden Vereins diese Aufgabe übernehmen. 
 
8.3  Die übrigen Mannschaftskämpfe und Turniere obliegen dem Turnierleiter. Wenn dieser bei den Turnieren laut §8.1a, §8.1d, §8.1e oder §8.1f verhindert ist kann ein Vertreter des gastgebenden Vereins diese Aufgabe übernehmen.
 
8.4  Jeder Turnierleiter trifft selbständig die organisatorischen Entscheidungen. Er kann ein Startgeld von bis zu 10 € erheben.
 
§ 9    Pflichten der Vereine
 
9.1  Die Vereine haben den jährlichen Beitrag an den Bezirk innerhalb der vom Kassenwart gesetzten (§ 3.1 f) Frist zu entrichten.
 
9.2  Verlegungsanträge müssen dem Bezirksturnierleiter (§ 3.1 c) mindestens vier Wochen vor dem regulären Spieltag zugegangen sein. Ferner haben ihm die Heimmannschaftsführer auf wunsch des Bezirksturnierleiters die Spielberichtskarte unverzüglich spätestens aber an dem Spielsonntag, folgenden Dienstag (=Datum des Poststempel) zuzusenden.
 
9.2  Ranglisten und Adressen der Funktionsträger in den Vereinen sind dem Bezirksleiter (§ 3.1 a) innerhalb der von ihm gesetzten Frist zuzustellen. Änderungen von Anschriften sind dem Bezirksleiter und Schriftführer unverzüglich mitzuteilen.
 
9.3  Die Ergebnisse der Verbandsrunde melden die gastgebenden Mannschaften am Spielsonntag dem Pressewart (§ 3.1 e) innerhalb der von ihm bestimmten Zeit fernmündlich oder elektronisch mit den Einzelergebnissen. Die Meldepflicht gilt
auch für den Pokalwettbewerb (Mannschaft und Einzel), sowie für alle Bezirksturniere; soweit der Bezirkspressewart nicht selber anwesend ist.
 
9.4  Alle Vereine sind verpflichtet bei der Bezirksversammlung mit mindestens zwei Personen vertreten zu sein.
 
§ 10    Sanktionen und Rechtsweg
 
10.1  Die Abwesenheit der Vereinsvertretung bei der Bezirksversammlung (§ 2) wird nicht entschuldigt. Gegen diese
Vereine muss ein Bußgeld von 30 € verhängt werden.
 
10.2  Bei unterbliebener Mitteilung der Verbandsrundenergebnisse (§ 9.4) erfolgt ein kostenpflichtiger Rückruf mit 10 € pauschalisiert; für jeden Wiederholungsfall muss die Pauschale bei höchstens 25 € pro Spieljahr verdoppelt werden. Der Verein trägt eine Unkostenpauschale von 10 € für die Anmahnung der Unterlagen nach § 9.3.
 
10.3  Die bis zu verspäteten Beitragsentrichtungen nach § 8.1 erzielten     Turnierergebnisse müssen annulliert werden.
    
10.4  Für alle sonstigen Vergehen ist die Verfahrensordnung sowie die    Turnierordnung des BSV anzuwenden.
    
§ 11    Mehrheitserfordernisse
Änderungen dieser Satzung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Bezirksversammlung (§ 2.1).
    
Inkrafttreten
Die Satzung ist am 18. Juli 2009 mit den Änderungsbeschlüssen der Bezirksversammlung in Kraft getreten.