Schachbezirk Odenwald

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Satzung des Schachbezirks Odenwald im

Badischen Schachverband e. V.

Präambel

Gegenstand der nachfolgenden Satzung ist die Festlegung von

Organisationsstrukturen der Arbeit im Schachbezirk Odenwald und damit der

Erfüllung des Auftrags nach § 16 der Satzung des Badischen Schachverbands e. V.

(im folgenden: SBSV).

§ 1 Organe des Bezirks

Organe des Bezirks sind:

a) Bezirksversammlung (§ 2)

b) Vorstand (§ 3)

c) Erweiterter Vorstand (§ 5)

§ 2 Bezirksversammlung

2.1 Die Bezirksversammlung setzt sich zusammen aus den Vertretern

der dem Bezirk angeschlossenen Vereine. Diese haben je

angefangene 20 dem Badischen Schachverband gemeldete

Mitglieder eine Stimme (§ 16.3 c SBSV). Stichtag ist der 31.

Januar jedes Jahres. Die Vereine tragen für eine ordnungsgemäße

Vertretung bei der Bezirksversammlung Sorge. Zur

ordnungsgemäßen Vertretung genügt die Anwesenheit eines

einzigen Vereinsmitgliedes. Der Schriftführer hat vor dem Beginn

der Bezirksversammlung die Anwesenheit der Vertreter der dem

Bezirk angeschlossenen Vereine festzustellen sowie die

Stimmenzahl- und verteilung. Der Schriftführer überprüft das

Ergebnis jeder Abstimmung auf seine Richtigkeit.

2.2 Die Bezirksversammlung findet mindestens einmal pro Spieljahr

statt. Sie ist das oberste Entscheidungsorgan für alle den Bezirk

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ausschließlich betreffende Angelegenheiten nach Maßgabe (§

16.2 SBSV) und der Vorschriften dieser Satzung. Zu ihren

Aufgaben gehört insbesondere die Wahl der Vorstandsmitglieder

alle zwei Jahre (§ 3.1) sowie der Bezirksdelegierte beim

badischen Verbandstag (§12 / &16.3 c SBSV).

2.3 Die Bezirksversammlung ist beschlussfähig mit der absoluten

Mehrheit der Stimmen ordnungsgemäß vertretener Vereine im

Verhältnis zur Gesamtstimmzahl alle Vereine.

2.4 Anträge zur Bezirksversammlung sind spätestens in der Einladung

zur Bezirksversammlung, festgelegten Frist beim Bezirksleiter

schriftlich einzureichen. Anträge, die die Frist überschreiten,

werden als Dringlichkeitsanträge behandelt. Dringlichkeitsanträge

können nur zur Beratung und Beschlussfassung zugelassen

werden, wenn sich mindestens 2/3-tel der anwesenden

Stimmberechtigten hierfür entscheiden. Dringlichkeitsanträge auf

Änderung der Satzung des Schachbezirks Odenwald sind nicht

zulässig.

§ 3 Vorstand

3.1 Dem Vorstand gehören an:

a) Erster Vorsitzender als Bezirksleiter

b) Zweiter Vorsitzender als stellvertretender Bezirksleiter

c) Bezirksturnierleieter

d) Jugendwart

e) Pressewart/ Schriftführer

f) Kassenwart

g) DWZ-Referent

3.2 Dem Vorstand obliegt die thematische Vorbereitung der

Bezirksversammlung (§ 2) und die Beratung von

Bezirksangelegenheiten nach Maßgabe des § 16.2 SBSV. Zu

diesem Zweck wird dem Vorstand empfohlen sich mindestens

einmal pro Spieljahr zu treffen.

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3.3 Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes wird durch die

Anwesenheit von 50 % der Vorstandsmitglieder herbeigeführt.

§ 4 Funktionen der Vorstandsmitglieder

4.1 Der Erste Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen und die

Bezirksversammlung. Er betreibt den Informationsaustausch mit

den Vereinen und ist der Postempfänger für alle dem Bezirk

betreffenden Schreiben. Er vertritt den Bezirk gegenüber dem

Badischen Schachverband e. V.

4.2. Der Zweite Vorsitzende ist Stellvertreter des Ersten Vorsitzenden.

4.2 Der Bezirksturnierleiter regelt den Spielbetrieb in der

Bezirksklasse und den Kreisklassen unter Beachtung der

badischen Turnierordnung (im folgenden BTO) und der

Spielordnung des Schachbezirks Odenwald (im folgenden SPO).

Über Änderungen der Spielordnung entscheidet die

Bezirksversammlung (§ 2).

4.3 Der Jugendwart führt sämtliche Jugendturniere (§ 8.1 g) durch. Er

ist der Vertreter des Schachbezirks Odenwald gegenüber der

Schachjugend Baden (SJB). Er ist zudem für die Ausführungen

und Bestimmungen der Spielordnung der Jugend im Schachbezirk

Odenwald zuständig in Abstimmung mit der

Bezirksversammlung. Der Jugendwart erhält zu Beginn jeder

Saison einen Sockelbetrag, der von der Bezirksversammlung

festgelegt wird, für Unterstützungsmaßnamen im Bereich der

Jugend des Schachbezirks Odenwald.

4.4 Der Pressewart ist für die Öffentlichkeitsarbeit verantwortlich,

insbesondere für die Veröffentlichung der aktuellen

Verbandsrundentabellen in der örtlichen Tagespresse.

Der Schriftführer fertigt ein schriftliches Protokoll von

Bezirksversammlungen. Die Protokolle müssen spätestens einen

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Monat nach der Sitzung den Betroffenen – Vereinen,

Vorstandsmitgliedern (§ 3, § 5) – zugehen. Der Schriftführer ist

für die Aktualisierung der Satzung des Schachbezirks Odenwald

sowie dessen Spielordnung zuständig. Änderungen der Satzung

sowie der Spielordnung des Schachbezirks Odenwald sind den

Vereinen und den Vorstandsmitgliedern (§ 3, § 5) zuzusenden.

4.5 Der Kassenwart erhebt den Beitrag für Mannschaften der dem

Bezirk zugeordneten Spielklassen sowie das Start-, Reue- und

Bußgeld (§§ 10.1, 10.2, 10.4) für alle Bezirksturniere (§ 8.1 a-h)

sowie der Bezirks- und Kreisklasse. Er legt eine angemessene

Entschädigung in Abstimmung mit der Bezirksversammlung

derjenigen Unkosten fest, die den Delegierten des Verbandstages

(§ 12 SBSV) und den Vorstandsmitgliedern (§ 3.1) sowie den

Mitgliedern des Erweiterten Vorstandes (§ 5) in Ausübung ihrer

Ämter erwachsen sind.

§ 5 Der Erweiterte Vorstand

5.1 Zum Erweiterten Vorstand gehören:

a) Referenten für Schulschach

b) Referent für Jugendförderung

c) Referent für Internetauftritt

§ 6 Die Funktionen des Erweiterten Vorstandes

6.1 Die Referenten oder ihre Vertreter beraten den Vorstand sowie die

Bezirksversammlung in denen zu ihrem Bereich gehörenden

Fragen und Vorhaben.

6.2 Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes selbst haben nur

beratende Stimme im Bezirksvorstand. Sie besitzen ein

Stimmrecht in einer Bezirksversammlung.

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§ 8 Bezirksturniere

8.1 Abgesehen von den Verbandsspielen sollen im Bezirk folgende

Turniere ausgetragen werden:

a) Bezirkseinzelmeisterschaft (SPO/BTO)

b) Pokaleinzelmeisterschaft (SPO/BTO)

c) Pokalmannschaftsmeisterschaft (SPO/BTO)

d) Blitzmannschaftsmeisterschaft (SPO/BTO)

e) Blitzeinzelmeisterschaft (SPO/BTO)

f) Odenwaldschachkongress (SPO/BTO)

g) Jugendeinzelmeisterschaft (SPO/BTO)

h) Jugendblitzmeisterschaft (SPO/BTO)

8.2 Turnierleiter sämtlicher Jugendturniere ist der Jugendwart. Wenn

dieser bei den Turnieren laut §8.1g oder §8.1h verhindert ist kann

ein Vertreter des gastgebenden Vereins diese Aufgabe

übernehmen.

8.3 Die übrigen Mannschaftskämpfe und Turniere obliegen dem

Turnierleiter. Wenn dieser bei den Turnieren laut §8.1a, §8.1d,

§8.1e oder §8.1f verhindert ist kann ein Vertreter des

gastgebenden Vereins diese Aufgabe übernehmen.

8.4 Jeder Turnierleiter trifft selbständig die organisatorischen

Entscheidungen. Er kann ein Startgeld von bis zu 10 € erheben.

§ 9 Pflichten der Vereine

9.1 Die Vereine haben den jährlichen Beitrag an den Bezirk innerhalb

der vom Kassenwart gesetzten (§ 3.1 f) Frist zu entrichten.

9.2 Verlegungsanträge müssen dem Bezirksturnierleiter (§ 3.1 c)

mindestens vier Wochen vor dem regulären Spieltag zugegangen

sein. Ferner haben ihm die Heimmannschaftsführer auf wunsch

des Bezirksturnierleiters die Spielberichtskarte unverzüglich

spätestens aber an dem Spielsonntag, folgenden Dienstag (=

Datum des Poststempel) zuzusenden.

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9.2 Ranglisten und Adressen der Funktionsträger in den Vereinen

sind dem Bezirksleiter (§ 3.1 a) innerhalb der von ihm gesetzten

Frist zuzustellen. Änderungen von Anschriften sind dem

Bezirksleiter und Schriftführer unverzüglich mitzuteilen.

9.3 Die Ergebnisse der Verbandsrunde melden die gastgebenden

Mannschaften am Spielsonntag dem Pressewart (§ 3.1 e)

innerhalb der von ihm bestimmten Zeit fernmündlich oder

elektronisch mit den Einzelergebnissen. Die Meldepflicht gilt

auch für den Pokalwettbewerb (Mannschaft und Einzel), sowie für

alle Bezirksturniere; soweit der Bezirkspressewart nicht selber

anwesend ist.

§ 10 Sanktionen und Rechtsweg

10.1 Die Abwesenheit der Vereinsvertretung bei der

Bezirksversammlung (§ 2) wird nicht entschuldigt. Gegen diese

Vereine muss ein Bußgeld von 30 € verhängt werden.

10.2 Bei unterbliebener Mitteilung der Verbandsrundenergebnisse (§

9.4) erfolgt ein kostenpflichtiger Rückruf mit 10 € pauschalisiert;

für jeden Wiederholungsfall muss die Pauschale bei höchstens 25

€ pro Spieljahr verdoppelt werden. Der Verein trägt eine

Unkostenpauschale von 10 € für die Anmahnung der Unterlagen

nach § 9.3.

10.3 Die bis zu verspäteten Beitragsentrichtungen nach § 8.1 erzielten

Turnierergebnisse müssen annulliert werden.

10.4 Für alle sonstigen Vergehen ist die Verfahrensordnung sowie die

Turnierordnung des BSV anzuwenden.

§ 11 Mehrheitserfordernisse

Änderungen dieser Satzung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der

abgegebenen Stimmen der Bezirksversammlung (§ 2.1).

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Inkrafttreten

Die Satzung ist am 05. Juli 2008 mit den Änderungsbeschlüssen der

Bezirksversammlung in Kraft getreten.